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   BayObLG, 24.04.1996 - 1 ObOWi 258/96   

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BayObLG, 24.04.1996 - 1 ObOWi 258/96 (https://dejure.org/1996,4569)
BayObLG, Entscheidung vom 24.04.1996 - 1 ObOWi 258/96 (https://dejure.org/1996,4569)
BayObLG, Entscheidung vom 24. April 1996 - 1 ObOWi 258/96 (https://dejure.org/1996,4569)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 377
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377).
  • OLG Köln, 26.02.2002 - Ss 45/02

    Strafprozessordnug: rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht übermitteltes

    Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377; Senatsentscheidung NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).
  • OLG Rostock, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 9/05

    Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands im Strassenverkehr;

    Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß - was auch der Beschwerdeführer nicht verkennt - grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377f.).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des

    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBl BB 2005, 94 ff.; OLG Köln VRS 92, 261 f.; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f.; KG, Beschluss vom 20.12.2000, 2 Ss 56/00).
  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96
    Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377).
  • OLG Köln, 20.11.2001 - Ss 448/01

    Verfallsanordnung im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bußgeldverfahren

    Der Senat sieht sich allerdings veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten muss, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377).
  • OLG Koblenz, 02.04.2003 - 1 Ss 11/03

    Verwerfungsurteil, Begründung, genügende Entschuldigung, Rechtzeitigkeit

    Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285 m.w.N.; BayObLG NZV 1996, 377; OLG Köln VRS 96, 127, 128; OLG Hamm VRS 104, 145).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 259/07

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; keine Sachrüge; Art des Urteils unklar;

    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich spätestens aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 377 f; Brandenburgisches OLG JMBl BB 2005, 94 ff; OLG Köln VRS 92, 261 f; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f; KG, OLG Karlsruhe, VRS 110, 294, 294).
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